Fachanwalt IT-Recht München

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Jugendschutz

Wer eine Website betreibt, die jugendgefährdende oder entwicklungsbeeinträchtigende Inhalte enthält, muss sich Gedanken über eine geeignete Sicherstellung des Jugendschutzes machen.

Die Grenze, ob bereits Jugendgefährdung vorliegt, ist nicht immer leicht zu ziehen. Daher reicht nach überwiegender Ansicht die Möglichkeit aus, dass eine Beeinträchtigung zu erwarten ist.

Andererseits muss nicht jede Web 2.0-Seite einen Jugendschutzbeauftragten bestellen, nur weil die Einstellung jugendgefährdender Beiträge denkbar wäre.

Regelmäßig werden Rechtsanwälte zu Jugendschutzbeauftragten bestellt. Dies ist kein muss. Andererseits kann nur ein Rechtsanwalt zusätzlich Rechtsrat erteilen.

Der Jugenschutzbeauftragte haftet aber nicht für die Seiteninhalte, sondern berät den Seitenbetreiber, wie der Jugendschutz sichergestellt werden kann und schlägt ggfs. Änderungen vor.

Wird kein Jugendschutzbeauftragter bestellt, obgleich notwendig, drohen empfindliche Bussgelder.

Ihr Rechtsanwalt Dr. Oliver C. Storr, Fachanwalt IT-Recht